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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes

1 Für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung ei­ner Straf­tat sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die Tat ver­übt wor­den ist. Liegt nur der Ort, an dem der Er­folg der Straf­tat ein­ge­tre­ten ist, in der Schweiz, so sind die Be­hör­den die­ses Or­tes zu­stän­dig.

2 Ist die Straf­tat an meh­re­ren Or­ten ver­übt wor­den oder ist der Er­folg an meh­re­ren Or­ten ein­ge­tre­ten, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.

3 Hat ei­ne be­schul­dig­te Per­son am sel­ben Ort meh­re­re Ver­bre­chen, Ver­ge­hen oder Über­tre­tun­gen ver­übt, so wer­den die Ver­fah­ren ver­eint.