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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung

1 Die Staats­an­walt­schaft ver­fügt die Nicht­an­hand­nah­me, so­bald auf­grund der Straf­an­zei­ge oder des Po­li­zei­rap­ports fest­steht, dass:

a.
die frag­li­chen Straf­tat­be­stän­de oder die Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen ein­deu­tig nicht er­füllt sind;
b.
Ver­fah­rens­hin­der­nis­se be­ste­hen;
c.
aus den in Ar­ti­kel 8 ge­nann­ten Grün­den auf ei­ne Straf­ver­fol­gung zu ver­zich­ten ist.

2 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen über die Ver­fah­rensein­stel­lung.