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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei

1 Die Staats­an­walt­schaft kann die Po­li­zei auch nach Er­öff­nung der Un­ter­su­chung mit er­gän­zen­den Er­mitt­lun­gen be­auf­tra­gen. Sie er­teilt ihr da­zu schrift­li­che, in drin­gen­den Fäl­len münd­li­che An­wei­sun­gen, die sich auf kon­kret um­schrie­be­ne Ab­klä­run­gen be­schrän­ken.

2 Bei Ein­ver­nah­men, wel­che die Po­li­zei im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft durch­führt, ha­ben die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten die Ver­fah­rens­rech­te, die ih­nen bei Ein­ver­nah­men durch die Staats­an­walt­schaft zu­kom­men.