Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen

1 Die Staats­an­walt­schaft er­hebt die zur Be­ur­tei­lung der Zi­vil­kla­ge er­for­der­li­chen Be­wei­se, so­fern das Ver­fah­ren da­durch nicht we­sent­lich er­wei­tert oder ver­zö­gert wird.

2 Sie kann die Er­he­bung von Be­wei­sen, die in ers­ter Li­nie der Durch­set­zung der Zi­vil­kla­ge die­nen, von der Leis­tung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses der Pri­vat­klä­ger­schaft ab­hän­gig ma­chen.

BGE

143 IV 387 (1B_75/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4).

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