Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 314 Sistierung

1 Die Staats­an­walt­schaft kann ei­ne Un­ter­su­chung sis­tie­ren, na­ment­lich wenn:

a.
die Tä­ter­schaft oder ihr Auf­ent­halt un­be­kannt ist oder an­de­re vor­über­ge­hen­de Ver­fah­rens­hin­der­nis­se be­ste­hen;
b.
der Aus­gang des Straf­ver­fah­rens von ei­nem an­de­ren Ver­fah­ren ab­hängt und es an­ge­bracht er­scheint, des­sen Aus­gang ab­zu­war­ten;
c.
ein Ver­gleichs­ver­fah­ren hän­gig ist und es an­ge­bracht er­scheint, des­sen Aus­gang ab­zu­war­ten;
d.
ein Sachent­scheid von der wei­te­ren Ent­wick­lung der Tat­fol­gen ab­hängt.

2 Im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be c ist die Sis­tie­rung auf 3 Mo­na­te be­fris­tet; sie kann ein­mal um 3 Mo­na­te ver­län­gert wer­den.

3 Vor der Sis­tie­rung er­hebt die Staats­an­walt­schaft die Be­wei­se, de­ren Ver­lust zu be­fürch­ten ist. Ist die Tä­ter­schaft oder ihr Auf­ent­halt un­be­kannt, so lei­tet sie ei­ne Fahn­dung ein.

4 Die Staats­an­walt­schaft teilt die Sis­tie­rung der be­schul­dig­ten Per­son, der Pri­vat­klä­ger­schaft so­wie dem Op­fer mit.

5 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen über die Ver­fah­rensein­stel­lung.

BGE

143 IV 104 (6B_527/2016, 6B_535/2016) from 23. Dezember 2016
Regeste: Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4).

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