Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 316

1 So­weit An­trags­de­lik­te Ge­gen­stand des Ver­fah­rens sind, kann die Staats­an­walt­schaft die an­trag­stel­len­de und die be­schul­dig­te Per­son zu ei­ner Ver­hand­lung vor­la­den mit dem Ziel, einen Ver­gleich zu er­zie­len. Bleibt die an­trag­stel­len­de Per­son aus, so gilt der Straf­an­trag als zu­rück­ge­zo­gen.

2 Kommt ei­ne Straf­be­frei­ung we­gen Wie­der­gut­ma­chung nach Ar­ti­kel 53 StGB156 in Fra­ge, so lädt die Staats­an­walt­schaft die ge­schä­dig­te und die be­schul­dig­te Per­son zu ei­ner Ver­hand­lung ein mit dem Ziel, ei­ne Wie­der­gut­ma­chung zu er­zie­len.

3 Wird ei­ne Ei­ni­gung er­zielt, so ist die­se im Pro­to­koll fest­zu­hal­ten und von den Be­tei­lig­ten zu un­ter­zeich­nen. Die Staats­an­walt­schaft stellt als­dann das Ver­fah­ren ein.

4 Bleibt bei ei­ner Ver­hand­lung nach Ab­satz 1 oder 2 die be­schul­dig­te Per­son aus oder wird kei­ne Ei­ni­gung er­zielt, so nimmt die Staats­an­walt­schaft die Un­ter­su­chung un­ver­züg­lich an die Hand. Sie kann die an­trag­stel­len­de Per­son in be­grün­de­ten Fäl­len ver­pflich­ten, in­ner­halb von zehn Ta­gen ei­ne Si­cher­heit für Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen zu leis­ten.

BGE

140 IV 118 (6B_1104/2013) from 5. Juni 2014
Regeste: Art. 316 Abs. 1 StPO; Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung; Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann nach dem französischen Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Vergleichsverhandlung vorsehen, wenn sich das Vorverfahren ausschliesslich auf Antragsdelikte bezieht. Die deutsche und italienische Fassung unterscheiden sich vom französischen Text insofern, als das Adverb "ausschliesslich" darin nicht enthalten ist. Ein Vergleich ist nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte betrifft (E. 3).

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