Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 317 Schlusseinvernahme

In um­fang­rei­chen und kom­pli­zier­ten Vor­ver­fah­ren be­fragt die Staats­an­walt­schaft die be­schul­dig­te Per­son vor Ab­schluss der Un­ter­su­chung noch­mals in ei­ner Schluss­ein­ver­nah­me und for­dert sie auf, zu den Er­geb­nis­sen Stel­lung zu neh­men.

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