Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort

1 Ist ei­ne Straf­tat im Aus­land ver­übt wor­den oder kann der Tat­ort nicht er­mit­telt wer­den, so sind für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son ih­ren Wohn­sitz oder ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

2 Hat die be­schul­dig­te Per­son we­der Wohn­sitz noch ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind die Be­hör­den des Hei­mator­tes zu­stän­dig; fehlt auch ein Hei­mat­ort, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son an­ge­trof­fen wor­den ist.

3 Fehlt ein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so sind die Be­hör­den des Kan­tons zu­stän­dig, der die Aus­lie­fe­rung ver­langt hat.

BGE

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

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