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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 321 Mitteilung

1 Die Staats­an­walt­schaft teilt die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung mit:

a.
den Par­tei­en;
b.
dem Op­fer;
c.
den an­de­ren von der Ver­fü­gung be­trof­fe­nen Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten;
d.
all­fäl­li­gen wei­te­ren von den Kan­to­nen be­zeich­ne­ten Be­hör­den, falls die­sen ein Be­schwer­de­recht zu­steht.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der aus­drück­li­che Ver­zicht ei­ner oder ei­nes Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten.

3 Im Üb­ri­gen sind die Ar­ti­kel 84–88 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.