Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 326 Weitere Angaben und Anträge

1 Die Staats­an­walt­schaft macht dem Ge­richt fol­gen­de An­ga­ben und stellt ihm fol­gen­de An­trä­ge, so­weit die­se nicht be­reits aus der An­kla­ge­schrift her­vor­ge­hen:

a.
die Pri­vat­klä­ger­schaft so­wie de­ren all­fäl­li­ge Zi­vil­kla­gen;
b.
die an­ge­ord­ne­ten Zwangs­mass­nah­men;
c.
die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te;
d.
die ent­stan­de­nen Un­ter­su­chungs­kos­ten;
e.
ih­ren all­fäl­li­gen An­trag auf An­ord­nung der Si­cher­heits­haft;
f.
ih­re An­trä­ge zu den Sank­tio­nen oder die An­kün­di­gung, die­se An­trä­ge wür­den an der Haupt­ver­hand­lung ge­stellt;
g.
ih­re An­trä­ge auf nach­träg­li­che rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen;
h.
ihr Er­su­chen, ei­ne Vor­la­dung zur Haupt­ver­hand­lung zu er­hal­ten.

2 Tritt die Staats­an­walt­schaft nicht per­sön­lich vor Ge­richt auf, so kann sie ih­rer An­kla­ge zur Er­läu­te­rung des Sach­ver­halts einen Schluss­be­richt bei­fü­gen, der auch Aus­füh­run­gen zur Be­weis­wür­di­gung ent­hält.

BGE

141 IV 396 (6B_1021/2014) from 3. September 2015
Regeste: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

145 IV 407 (6B_90/2019) from 7. August 2019
Regeste: a Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).

146 IV 172 (6B_572/2019) from 8. April 2020
Regeste: Art. 78 ff. BGG; Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung); Art. 20 f. N-SIS-Verordnung; Art. 391 Abs. 2 StPO; Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör. Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (E. 1.3). Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (E. 3.2.1-3.2.4). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Im Berufungsverfahren gelangt das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") auf die Ausschreibung der Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (E. 3.3). Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (E. 3.4).

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