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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 326 Weitere Angaben und Anträge

1 Die Staats­an­walt­schaft macht dem Ge­richt fol­gen­de An­ga­ben und stellt ihm fol­gen­de An­trä­ge, so­weit die­se nicht be­reits aus der An­kla­ge­schrift her­vor­ge­hen:

a.
die Pri­vat­klä­ger­schaft so­wie de­ren all­fäl­li­ge Zi­vil­kla­gen;
b.
die an­ge­ord­ne­ten Zwangs­mass­nah­men;
c.
die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te;
d.
die ent­stan­de­nen Un­ter­su­chungs­kos­ten;
e.
ih­ren all­fäl­li­gen An­trag auf An­ord­nung der Si­cher­heits­haft;
f.
ih­re An­trä­ge zu den Sank­tio­nen oder die An­kün­di­gung, die­se An­trä­ge wür­den an der Haupt­ver­hand­lung ge­stellt;
g.
ih­re An­trä­ge auf nach­träg­li­che rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen;
h.
ihr Er­su­chen, ei­ne Vor­la­dung zur Haupt­ver­hand­lung zu er­hal­ten.

2 Tritt die Staats­an­walt­schaft nicht per­sön­lich vor Ge­richt auf, so kann sie ih­rer An­kla­ge zur Er­läu­te­rung des Sach­ver­halts einen Schluss­be­richt bei­fü­gen, der auch Aus­füh­run­gen zur Be­weis­wür­di­gung ent­hält.