1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a.
die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b.
die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c.
die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d.
die entstandenen Untersuchungskosten;
e.
ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f.
ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g.
ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h.
ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.