Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung

1 Ist auf die An­kla­ge ein­zu­tre­ten, so trifft die Ver­fah­rens­lei­tung un­ver­züg­lich die zur Durch­füh­rung der Haupt­ver­hand­lung not­wen­di­gen An­ord­nun­gen.

2 Bei Kol­le­gi­al­ge­rich­ten setzt die Ver­fah­rens­lei­tung die Ak­ten in Zir­ku­la­ti­on.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung in­for­miert das Op­fer über sei­ne Rech­te, so­fern die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dies noch nicht ge­tan ha­ben; Ar­ti­kel 305 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

BGE

146 IV 68 (6B_31/2019) from 12. Dezember 2019
Regeste: Art. 102 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Rechtsnatur von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und Verjährung der Strafbarkeit von Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB (E. 2.3 und 2.4).

146 IV 279 (1B_292/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 229 Abs. 3 lit. b, Art. 227 StPO; Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, Dauer. Die Anordnung von Sicherheitshaft für längstens 3 Monate ist die Regel, für längstens 6 Monate die Ausnahme. Die Sicherheitshaft darf nicht für 6 Monate bewilligt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen (E. 2). Dies a quo ist der Tag des Eingangs der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht. Festlegung des dies ad quem im zu beurteilenden Fall (E. 3).

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