Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 334 Überweisung
1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch. 2 Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar. |