Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 334 Überweisung

1 Ge­langt das Ge­richt zum Schluss, in ei­nem bei ihm hän­gi­gen Ver­fah­ren kom­me ei­ne Stra­fe oder Mass­nah­me in Fra­ge, die sei­ne Ur­teils­kom­pe­tenz über­schrei­tet, so über­weist es den Fall spä­tes­tens nach Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge dem zu­stän­di­gen Ge­richt. Die­ses führt ein ei­ge­nes Be­weis­ver­fah­ren durch.

2 Der Über­wei­sungs­ent­scheid ist nicht an­fecht­bar.

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