Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
2 Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen. 3 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. 4 Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar. 5 Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben. |