Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die Pri­vat­klä­ger­schaft auf ihr Ge­such hin vom per­sön­li­chen Er­schei­nen dis­pen­sie­ren, wenn ih­re An­we­sen­heit nicht er­for­der­lich ist.

2 Dem von ei­ner be­an­trag­ten Ein­zie­hung be­trof­fe­nen Drit­ten ist das per­sön­li­che Er­schei­nen frei­ge­stellt.

3 Er­scheint die Pri­vat­klä­ger­schaft oder der von ei­ner be­an­trag­ten Ein­zie­hung be­trof­fe­ne Drit­te nicht per­sön­lich, so kann sie oder er sich ver­tre­ten las­sen oder schrift­li­che An­trä­ge stel­len.

BGE

121 III 85 () from 2. Mai 1995
Regeste: Strafurteil, welches die Rückgabe eines gemäss Art. 58 StGB eingezogenen und beim kantonalen Abschleppdienst eingestellten Personenwagens an den Angeklagten anordnet. Verkauf des Wagens ohne Übergabe im Sinne von Art. 924 ZGB und Arrestnahme vor der Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme. Drittansprache durch den Käufer und den kantonalen Abschleppdienst, ohne dass die Rechte des letzteren bestritten werden. Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess gemäss Art. 106 ff. SchKG. Mangels Benachrichtigung vom Besitzesübergang (Art. 924 Abs. 2 ZGB), kann der Verwahrer - im vorliegenden Fall der kantonale Abschleppdienst - den Angeklagten und Schuldner als einzige Person betrachten, die nach Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme zur Entgegennahme oder Rücknahme des Wagens berechtigt ist. Insoweit er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist, übt der Verwahrer nur für den Schuldner Besitz aus; demzufolge muss der Drittansprecher, im vorliegenden Fall also der Käufer, Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG einleiten (E. 2).

128 IV 137 () from 10. Mai 2002
Regeste: Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP; unteres Gericht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt ist nicht zulässig gegen ein Urteil des Genfer Geschworenengerichts, welches den Status eines unteren Gerichts hat (E. 2b/dd). Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 271 Abs. 1 BStP; kantonale Gerichtsorganisation und Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Der Kanton Genf hat in Anpassung seiner Prozessordnung ein kantonales Rechtsmittel gegen Entscheide des Geschworenengerichts im Zivilpunkt einzuführen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt bilden können (E. 3).

143 IV 288 (6B_803/2015) from 26. April 2017
Regeste: Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme. Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt nur in Bezug auf prozesskonform erhobene Beweise zur Anwendung. Erforderliche Beweisergänzungen und -erhebungen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO sind von Amtes wegen vorzunehmen und bedürfen keines Parteiantrags (E. 1.4.1). Art. 341 Abs. 3 StPO findet grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren Anwendung. Art. 389 StPO führt auch dann nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung, wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt wurde (E. 1.4.2).

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