Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 340 Fortgang der Verhandlung

1 Sind all­fäl­li­ge Vor­fra­gen be­han­delt, so hat dies zur Fol­ge, dass:

a.
die Haupt­ver­hand­lung oh­ne un­nö­ti­ge Un­ter­bre­chun­gen zu En­de zu füh­ren ist;
b.
die An­kla­ge nicht mehr zu­rück­ge­zo­gen und un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 333 nicht mehr ge­än­dert wer­den kann;
c.
zur An­we­sen­heit ver­pflich­te­te Par­tei­en den Ver­hand­lungs­ort nur noch mit Ein­wil­li­gung des Ge­richts ver­las­sen dür­fen; ver­lässt ei­ne Par­tei den Ver­hand­lungs­ort, so wird die Ver­hand­lung gleich­wohl fort­ge­setzt.

2 Nach der Be­hand­lung all­fäl­li­ger Vor­fra­gen gibt die Ver­fah­rens­lei­tung die An­trä­ge der Staats­an­walt­schaft be­kannt, falls die Par­tei­en nicht dar­auf ver­zich­ten.