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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung

Will das Ge­richt den Sach­ver­halt recht­lich an­ders wür­di­gen als die Staats­an­walt­schaft in der An­kla­ge­schrift, so er­öff­net es dies den an­we­sen­den Par­tei­en und gibt ih­nen Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.