Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 348 Urteilsberatung
1 Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurück. 2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil. |