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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 348 Urteilsberatung

1 Das Ge­richt zieht sich nach dem Ab­schluss der Par­teiver­hand­lun­gen zur ge­hei­men Ur­teils­be­ra­tung zu­rück.

2 Die Ge­richts­schrei­be­rin oder der Ge­richts­schrei­ber nimmt mit be­ra­ten­der Stim­me teil.