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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien

1 Bei ei­ner in der Schweiz be­gan­ge­nen Straf­tat nach Ar­ti­kel 28 StGB12 sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem das Me­dien­un­ter­neh­men sei­nen Sitz hat.

2 Ist die Au­to­rin oder der Au­tor be­kannt und hat sie oder er den Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind auch die Be­hör­den des Wohn­sit­zes oder des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­or­tes zu­stän­dig. In die­sem Fal­le wird das Ver­fah­ren dort durch­ge­führt, wo zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind. Bei An­trags­de­lik­ten kann die an­trag­stel­len­de Per­son zwi­schen den bei­den Ge­richts­stän­den wäh­len.

3 Be­steht kein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem das Me­diener­zeug­nis ver­brei­tet wor­den ist. Er­folgt die Ver­brei­tung an meh­re­ren Or­ten, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.