Art. 350Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2 Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.