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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung

1 Kann das Ge­richt ma­te­ri­ell über die An­kla­ge ent­schei­den, so fällt es ein Ur­teil über die Schuld, die Sank­tio­nen und die wei­te­ren Fol­gen.

2 Es fällt sein Ur­teil in al­len Punk­ten mit ein­fa­cher Mehr­heit. Je­des Mit­glied ist zur Stimm­ab­ga­be ver­pflich­tet.

3 Es er­öff­net sein Ur­teil nach den Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 84.