den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d.
die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e.
die Sanktion;
f.
den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
g.
die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h.
die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j.
Ort und Datum der Ausstellung;
k.
die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.