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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 357

1 Die zur Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung von Über­tre­tun­gen ein­ge­setz­ten Ver­wal­tungs­be­hör­den ha­ben die Be­fug­nis­se der Staats­an­walt­schaft.

2 Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über das Straf­be­fehls­ver­fah­ren.

3 Ist der Über­tre­tungs­tat­be­stand nicht er­füllt, so stellt die Über­tre­tungs­straf­be­hör­de das Ver­fah­ren mit ei­ner kurz be­grün­de­ten Ver­fü­gung ein.

4 Ist der zu be­ur­tei­len­de Sach­ver­halt nach Auf­fas­sung der Über­tre­tungs­straf­be­hör­de als Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen straf­bar, so über­weist sie den Fall der Staats­an­walt­schaft.