Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 359 Einleitung

1 Die Staats­an­walt­schaft ent­schei­det über die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens end­gül­tig. Die Ver­fü­gung muss nicht be­grün­det wer­den.

2 Die Staats­an­walt­schaft teilt den Par­tei­en die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens mit und setzt der Pri­vat­klä­ger­schaft ei­ne Frist von 10 Ta­gen, um Zi­vil­an­sprü­che und die For­de­rung auf Ent­schä­di­gung für not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen im Ver­fah­ren an­zu­mel­den.

BGE

113 IA 62 () from 22. Mai 1987
Regeste: Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter; atypische Revision nach Genfer Zivilprozess. Der Genfer Zivilprozess bietet ausreichende Garantien für die Unparteilichkeit der Behörde, die über ein gestützt auf Art. 316 ZPO/GE eingereichtes Revisionsgesuch zu befinden hat.

144 IV 189 (6B_1023/2017) from 25. April 2018
Regeste: Art. 141, 358 ff., 362 Abs. 4 StPO; Schicksal von Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, wenn dieses nach seiner Einleitung, aber vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert. Art. 362 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (E. 5.2.1 und 5.2.2). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen gesetzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. In dieser Situation kommt auch Art. 141 Abs. 5 StPO zum Tragen. Demnach müssen die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Aufzeichnungen aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden (E. 5.2.3).

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