Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid

1 Das Ge­richt be­fin­det frei dar­über, ob:

a.
die Durch­füh­rung des ab­ge­kürz­ten Ver­fah­rens recht­mäs­sig und an­ge­bracht ist;
b.
die An­kla­ge mit dem Er­geb­nis der Haupt­ver­hand­lung und mit den Ak­ten über­ein­stimmt; und
c.
die be­an­trag­ten Sank­tio­nen an­ge­mes­sen sind.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ur­teil im ab­ge­kürz­ten Ver­fah­ren er­füllt, so er­hebt das Ge­richt die Straf­tat­be­stän­de, Sank­tio­nen und Zi­vil­an­sprü­che der An­kla­ge­schrift zum Ur­teil. Die Er­fül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für das ab­ge­kürz­te Ver­fah­ren wird sum­ma­risch be­grün­det.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ur­teil im ab­ge­kürz­ten Ver­fah­ren nicht er­füllt, so weist das Ge­richt die Ak­ten an die Staats­an­walt­schaft zur Durch­füh­rung ei­nes or­dent­li­chen Vor­ver­fah­rens zu­rück. Das Ge­richt er­öff­net den Par­tei­en sei­nen ab­leh­nen­den Ent­scheid münd­lich so­wie schrift­lich im Dis­po­si­tiv. Die­ser Ent­scheid ist nicht an­fecht­bar.

4 Er­klä­run­gen, die von den Par­tei­en im Hin­blick auf das ab­ge­kürz­te Ver­fah­ren ab­ge­ge­ben wor­den sind, sind nach der Ab­leh­nung ei­nes Ur­teils im ab­ge­kürz­ten Ver­fah­ren in ei­nem fol­gen­den or­dent­li­chen Ver­fah­ren nicht ver­wert­bar.

5 Mit der Be­ru­fung ge­gen ein Ur­teil im ab­ge­kürz­ten Ver­fah­ren kann ei­ne Par­tei nur gel­tend ma­chen, sie ha­be der An­kla­ge­schrift nicht zu­ge­stimmt oder das Ur­teil ent­spre­che der An­kla­ge­schrift nicht.

BGE

142 IV 229 (6B_104/2016) from 21. Juni 2016
Regeste: Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Die Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren erfolgt gegenüber der Staatsanwaltschaft und ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird die beschuldigte Person befragt und festgestellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung nach erfolgter Befragung vertagt, muss diese nicht wiederholt werden (E. 2).

142 IV 307 (6B_171/2016) from 13. Juni 2016
Regeste: Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 358 ff. StPO; nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren. Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe müssen sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - und damit nach der Rechtskraft des Urteils - neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (E. 2.3). Dies gilt in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines Urteils, das auf einem abgekürzten Verfahren beruht (E. 2.4-2.9).

143 IV 122 (6B_616/2016) from 27. Februar 2017
Regeste: Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3).

144 IV 121 (6B_17/2017) from 15. März 2018
Regeste: Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6).

144 IV 189 (6B_1023/2017) from 25. April 2018
Regeste: Art. 141, 358 ff., 362 Abs. 4 StPO; Schicksal von Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, wenn dieses nach seiner Einleitung, aber vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert. Art. 362 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (E. 5.2.1 und 5.2.2). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen gesetzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. In dieser Situation kommt auch Art. 141 Abs. 5 StPO zum Tragen. Demnach müssen die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Aufzeichnungen aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden (E. 5.2.3).

145 II 259 (2C_524/2018) from 8. Mai 2019
Regeste: Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2).

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