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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 363 Zuständigkeit

1 Das Ge­richt, wel­ches das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil ge­fällt hat, trifft auch die ei­ner ge­richt­li­chen Be­hör­de über­tra­ge­nen selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ent­schei­de, so­fern Bund oder Kan­to­ne nichts an­de­res be­stim­men.

2 Hat die Staats­an­walt­schaft im Straf­be­fehls­ver­fah­ren oder die Über­tre­tungs­straf­be­hör­de im Über­tre­tungs­straf­ver­fah­ren ent­schie­den, so tref­fen die­se Be­hör­den auch die nach­träg­li­chen Ent­schei­de.

3 Für nach­träg­li­che Ent­schei­de, die nicht dem Ge­richt zu­ste­hen, be­stim­men Bund und Kan­to­ne die zu­stän­di­gen Be­hör­den.