Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts 161

1 Die Be­hör­de, die für die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens auf Er­lass ei­nes selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ent­scheids des Ge­richts zu­stän­dig ist, kann die ver­ur­teil­te Per­son fest­neh­men las­sen, wenn ernst­haft zu er­war­ten ist, dass:

a.
ge­gen die Per­son der Voll­zug ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on an­ge­ord­net wird; und
b.
die Per­son:
1.
sich de­ren Voll­zug ent­zieht, oder
2.
er­neut ein Ver­bre­chen oder ein schwe­res Ver­ge­hen be­geht.

2 Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Ar­ti­keln 222–228.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de reicht dem für den selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ent­scheid zu­stän­di­gen Ge­richt so rasch als mög­lich die ent­spre­chen­den Ak­ten und ih­ren An­trag ein.

161 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Si­cher­heits­haft im selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ver­fah­ren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697)

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