Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens 162
1 Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364aAbsatz 1 festnehmen lassen. 2 Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226. 3 Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230–233 sinngemäss. 162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697) |