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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 365 Entscheid

1 Das Ge­richt ent­schei­det ge­stützt auf die Ak­ten. Es kann auch ei­ne Ver­hand­lung an­ord­nen.

2 Es er­lässt sei­nen Ent­scheid schrift­lich und be­grün­det ihn kurz. Hat ei­ne Ver­hand­lung statt­ge­fun­den, so er­öff­net es sei­nen Ent­scheid so­fort münd­lich.