Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 367 Durchführung und Entscheid

1 Die Par­tei­en und die Ver­tei­di­gung wer­den zum Par­tei­vor­trag zu­ge­las­sen.

2 Das Ge­richt ur­teilt auf­grund der im Vor­ver­fah­ren und im Haupt­ver­fah­ren er­ho­be­nen Be­wei­se.

3 Nach Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge kann das Ge­richt ein Ur­teil fäl­len oder das Ver­fah­ren sis­tie­ren, bis die be­schul­dig­te Per­son per­sön­lich vor Ge­richt er­scheint.

4 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen über das ers­tin­stanz­li­che Haupt­ver­fah­ren.

BGE

145 I 201 (6B_1298/2018) from 21. März 2019
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Verbot des überspitzten Formalismus, Verspätung einer Partei zur Hauptverhandlung, Rechtsfolge. Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss der Partei von der Verhandlung führen müsste. Es ist vielmehr unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen, ob die strikte Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist (E. 4).

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