Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 369 Verfahren

1 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne neue Be­ur­tei­lung vor­aus­sicht­lich er­füllt, so setzt die Ver­fah­rens­lei­tung ei­ne neue Haupt­ver­hand­lung an. An die­ser ent­schei­det das Ge­richt über das Ge­such um neue Be­ur­tei­lung und fällt ge­ge­be­nen­falls ein neu­es Ur­teil.

2 Die Rechts­mit­tel­in­stan­zen sis­tie­ren die von an­de­ren Par­tei­en ein­ge­lei­te­ten Rechts­mit­tel­ver­fah­ren.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung ent­schei­det bis zur Haupt­ver­hand­lung über die Ge­wäh­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung so­wie über die Si­cher­heits­haft.

4 Bleibt die ver­ur­teil­te Per­son der Haupt­ver­hand­lung er­neut un­ent­schul­digt fern, so bleibt das Ab­we­sen­heits­ur­teil be­ste­hen.

5 Das Ge­such um neue Be­ur­tei­lung kann bis zum Schluss der Par­teiver­hand­lun­gen un­ter Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­ge zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

BGE

146 IV 59 (6B_389/2019) from 28. Oktober 2019
Regeste: Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 366 ff. StPO; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB. Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4).

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