Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Kann ei­ne Frie­dens­bürg­schaft nach Ar­ti­kel 66 StGB163 nicht im Rah­men des Straf­ver­fah­rens ge­gen die be­schul­dig­te Per­son an­ge­ord­net wer­den, so fin­det ein selbst­stän­di­ges Ver­fah­ren statt.

2 Be­fin­det sich die be­schul­dig­te Per­son we­gen Wie­der­ho­lungs- oder Aus­füh­rungs­ge­fahr in Haft, so wird kei­ne Frie­dens­bürg­schaft an­ge­ord­net.

3 Das Ge­such um Ein­lei­tung des selbst­stän­di­gen Ver­fah­rens ist bei der Staats­an­walt­schaft des Or­tes ein­zu­rei­chen, an dem die Dro­hung aus­ge­spro­chen oder die Wie­der­ho­lungs­ab­sicht ge­äus­sert wor­den ist.

BGE

122 IV 37 () from 5. Februar 1996
Regeste: Art. 271 BStP; Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 OHG; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt. Das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG kann ungeachtet der in Art. 271 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen im Zivilpunkt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung der ihm durch das OHG, insbesondere durch Art. 9 OHG, eingeräumten Rechte erheben (E. 1a). Art. 9 OHG; Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers durch den Strafrichter. Der Strafrichter muss den vor ihm geltend gemachten Zivilanspruch in jedem Fall zumindest dem Grundsatz nach beurteilen, und sein diesbezüglicher Entscheid bindet den Zivilrichter; einzig die Frage der Höhe des Zivilanspruchs kann, unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3 OHG, an den Zivilrichter verwiesen werden (E. 2c und d). Ist der Strafrichter mit einem Zivilanspruch, der sofort beurteilt werden kann, befasst, kann er dessen Behandlung nicht allein deshalb auf den Zivilweg verweisen, weil eine andere Zivilforderung, etwa auf entsprechendes Verlangen des Opfers, vom Zivilrichter zu beurteilen ist (E. 2e und f).

144 IV 1 (6B_735/2016) from 24. Oktober 2017
Regeste: Art. 70 StGB; Art. 376 StPO; selbständiges Einziehungsverfahren; Einziehung zukünftiger wirtschaftlicher Vorteile. Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens, insbesondere wenn dieses nach dem Strafverfahren durchgeführt wird (selbständige Einziehung nach dem Strafverfahren; E. 4.1). Eine Einziehungsverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB kann auch zukünftige, zeitlich und quantitativ genügend bestimmbare wirtschaftliche Vorteile, nicht aber einfache Gewinnaussichten oder Anwartschaften, betreffen (E. 4.2). In diesem Zusammenhang ermöglicht es die in Art. 70 Abs. 5 StGB vorgesehene Befugnis des Gerichts, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, auf die ausdrückliche Bezifferung des Betrags zu verzichten, wenn der Vermögenswert genügend präzise abgegrenzt und bestimmt werden kann (E. 4.4). Wenn die Einziehung der zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze bereits im Strafverfahren hätte verfügt werden können, ist die selbständige Einziehung nach dem Strafverfahren mit dem Grundsatz ne bis in idem nicht vereinbar und kann nicht angeordnet werden (E. 4 und 5).

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