Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 373 Verfahren

1 Die Staats­an­walt­schaft be­fragt die be­tei­lig­ten Per­so­nen und über­mit­telt an­sch­lies­send die Ak­ten dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt. Die­ses ord­net die in Ar­ti­kel 66 StGB164 ge­nann­ten Mass­nah­men an. Ge­gen die An­ord­nung von Haft kann die be­trof­fe­ne Per­son bei der Be­schwer­de­in­stanz Be­schwer­de füh­ren.

2 Die be­droh­te Per­son hat die glei­chen Rech­te wie die Pri­vat­klä­ger­schaft. Sie kann in be­grün­de­ten Fäl­len ver­pflich­tet wer­den, für die Kos­ten des Ver­fah­rens und für Ent­schä­di­gun­gen Si­cher­heit zu leis­ten.

3 Die dro­hen­de Per­son hat die Rech­te ei­ner be­schul­dig­ten Per­son.

4 Ver­fällt die Si­cher­heits­leis­tung ge­mä­ss Ar­ti­kel 66 Ab­satz 3 StGB dem Staat, so wird dar­über in An­wen­dung von Ar­ti­kel 240 ver­fügt.

5 Droht von ei­ner Per­son un­mit­tel­bar Ge­fahr, so kann die Staats­an­walt­schaft die­se Per­son vor­läu­fig in Haft set­zen oder an­de­re Schutz­mass­nah­men tref­fen. Die Staats­an­walt­schaft führt die Per­son un­ver­züg­lich dem zu­stän­di­gen Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zu; die­ses ent­schei­det über die An­ord­nung der Haft.

BGE

126 I 15 () from 24. November 1999
Regeste: Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Protokollierung wichtiger Zeugenaussagen. Anspruch der Parteien eines Strafverfahrens darauf, dass die für den Verfahrensausgang wichtigen, während der Hauptverhandlung erfolgten Zeugenaussagen in einem Protokoll festgehalten werden.

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