Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 377 Verfahren

1 Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, die vor­aus­sicht­lich in ei­nem selbst­stän­di­gen Ver­fah­ren ein­zu­zie­hen sind, wer­den be­schlag­nahmt.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­zie­hung er­füllt, so ord­net die Staats­an­walt­schaft die Ein­zie­hung in ei­nem Ein­zie­hungs­be­fehl an; sie gibt der be­trof­fe­nen Per­son Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, so ver­fügt sie die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens und gibt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te der be­rech­tig­ten Per­son zu­rück.

4 Das Ein­spra­che­ver­fah­ren rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen über den Straf­be­fehl. Ein all­fäl­li­ger Ent­scheid des Ge­richts er­geht in Form ei­nes Be­schlus­ses oder ei­ner Ver­fü­gung.

BGE

143 IV 85 (6B_537/2016) from 16. Februar 2017
Regeste: Art. 79 BGG, Art. 376 ff. StPO; selbstständiges Einziehungsverfahren in der Bundesgerichtsbarkeit. Über den von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zweite Instanz (E. 1.4). Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht unzulässig (E. 1.5).

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