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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 377 Verfahren

1 Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, die vor­aus­sicht­lich in ei­nem selbst­stän­di­gen Ver­fah­ren ein­zu­zie­hen sind, wer­den be­schlag­nahmt.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­zie­hung er­füllt, so ord­net die Staats­an­walt­schaft die Ein­zie­hung in ei­nem Ein­zie­hungs­be­fehl an; sie gibt der be­trof­fe­nen Per­son Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, so ver­fügt sie die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens und gibt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te der be­rech­tig­ten Per­son zu­rück.

4 Das Ein­spra­che­ver­fah­ren rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen über den Straf­be­fehl. Ein all­fäl­li­ger Ent­scheid des Ge­richts er­geht in Form ei­nes Be­schlus­ses oder ei­ner Ver­fü­gung.