Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands

1 Die Staats­an­walt­schaf­ten kön­nen un­ter­ein­an­der einen an­de­ren als den in den Ar­ti­keln 31–37 vor­ge­se­he­nen Ge­richts­stand ver­ein­ba­ren, wenn der Schwer­punkt der de­lik­ti­schen Tä­tig­keit oder die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son es er­for­dern oder an­de­re trif­ti­ge Grün­de vor­lie­gen.

2 Zur Wah­rung der Ver­fah­rens­rech­te ei­ner Par­tei kann die Be­schwer­de­in­stanz des Kan­tons auf An­trag die­ser Par­tei oder von Am­tes we­gen nach Er­he­bung der An­kla­ge die Be­ur­tei­lung in Ab­wei­chung der Ge­richts­stands­vor­schrif­ten die­ses Ka­pi­tels ei­nem an­dern sach­lich zu­stän­di­gen ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt des Kan­tons zur Be­ur­tei­lung über­wei­sen.

BGE

126 I 153 () from 3. Mai 2000
Regeste: Art. 4 aBV (Art. 31 Abs. 2 BV); Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 107A StPO/GE; Rechte einer verhafteten Person. Während des Polizeigewahrsams richtet sich der Anspruch einer verhafteten Person, Mitteilungen ihres Anwalts zu erhalten und frei mit diesem verkehren zu können, nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (E. 2). Art. 107A Abs. 3 lit. g StPO/GE über den Verkehr einer verhafteten Person mit ihrem Anwalt wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt (E. 3). Die willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung führte hier auch zu keiner Verletzung von Art. 4 aBV oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 4).

142 IV 23 (6B_553/2015) from 18. Januar 2016
Regeste: Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).

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