Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 383 Sicherheitsleistung

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung der Rechts­mit­tel­in­stanz kann die Pri­vat­klä­ger­schaft ver­pflich­ten, in­nert ei­ner Frist für all­fäl­li­ge Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen Si­cher­heit zu leis­ten. Ar­ti­kel 136 bleibt vor­be­hal­ten.

2 Wird die Si­cher­heit nicht frist­ge­recht ge­leis­tet, so tritt die Rechts­mit­tel­in­stanz auf das Rechts­mit­tel nicht ein.

Court decisions

143 IV 5 (6B_310/2016) from Jan. 19, 2017
Regeste: Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2).

144 IV 17 (6B_1356/2017) from Jan. 17, 2018
Regeste: Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2).

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