Art. 388Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a.
die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;