Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung

1 Die Straf­be­hör­den prü­fen ih­re Zu­stän­dig­keit von Am­tes we­gen und lei­ten einen Fall wenn nö­tig der zu­stän­di­gen Stel­le wei­ter.

2 Er­schei­nen meh­re­re Straf­be­hör­den als ört­lich zu­stän­dig, so in­for­mie­ren sich die be­tei­lig­ten Staats­an­walt­schaf­ten un­ver­züg­lich über die we­sent­li­chen Ele­men­te des Fal­les und be­mü­hen sich um ei­ne mög­lichst ra­sche Ei­ni­gung.

BGE

138 IV 214 (1B_258/2012) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

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