Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 390 Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechts­mit­tel er­grei­fen will, für wel­ches die­ses Ge­setz das schrift­li­che Ver­fah­ren vor­schreibt, hat ei­ne Rechts­mit­tel­schrift ein­zu­rei­chen.

2 Ist das Rechts­mit­tel nicht of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder un­be­grün­det, so stellt die Ver­fah­rens­lei­tung den an­de­ren Par­tei­en und der Vor­in­stanz die Rechts­mit­tel­schrift zur Stel­lung­nah­me zu. Kann die Rechts­mit­tel­schrift nicht zu­ge­stellt wer­den oder bleibt ei­ne Stel­lung­nah­me aus, so wird das Ver­fah­ren gleich­wohl wei­ter­ge­führt.

3 Die Rechts­mit­tel­in­stanz ord­net wenn nö­tig einen zwei­ten Schrif­ten­wech­sel an.

4 Sie fällt ih­ren Ent­scheid auf dem Zir­ku­lar­weg oder in ei­ner nicht öf­fent­li­chen Be­ra­tung auf­grund der Ak­ten und der zu­sätz­li­chen Be­weis­ab­nah­men.

5 Sie kann von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner Par­tei ei­ne Ver­hand­lung an­ord­nen.

BGE

141 IV 396 (6B_1021/2014) from 3. September 2015
Regeste: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

143 IV 151 (6B_1/2017) from 6. März 2017
Regeste: Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4).

143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6).

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