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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 390 Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechts­mit­tel er­grei­fen will, für wel­ches die­ses Ge­setz das schrift­li­che Ver­fah­ren vor­schreibt, hat ei­ne Rechts­mit­tel­schrift ein­zu­rei­chen.

2 Ist das Rechts­mit­tel nicht of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder un­be­grün­det, so stellt die Ver­fah­rens­lei­tung den an­de­ren Par­tei­en und der Vor­in­stanz die Rechts­mit­tel­schrift zur Stel­lung­nah­me zu. Kann die Rechts­mit­tel­schrift nicht zu­ge­stellt wer­den oder bleibt ei­ne Stel­lung­nah­me aus, so wird das Ver­fah­ren gleich­wohl wei­ter­ge­führt.

3 Die Rechts­mit­tel­in­stanz ord­net wenn nö­tig einen zwei­ten Schrif­ten­wech­sel an.

4 Sie fällt ih­ren Ent­scheid auf dem Zir­ku­lar­weg oder in ei­ner nicht öf­fent­li­chen Be­ra­tung auf­grund der Ak­ten und der zu­sätz­li­chen Be­weis­ab­nah­men.

5 Sie kann von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner Par­tei ei­ne Ver­hand­lung an­ord­nen.