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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 391 Entscheid

1 Die Rechts­mit­tel­in­stanz ist bei ih­rem Ent­scheid nicht ge­bun­den an:

a.
die Be­grün­dun­gen der Par­tei­en;
b.
die An­trä­ge der Par­tei­en, aus­ser wenn sie Zi­vil­kla­gen be­ur­teilt.

2 Sie darf Ent­schei­de nicht zum Nach­teil der be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­son ab­än­dern, wenn das Rechts­mit­tel nur zu de­ren Guns­ten er­grif­fen wor­den ist. Vor­be­hal­ten bleibt ei­ne stren­ge­re Be­stra­fung auf­grund von Tat­sa­chen, die dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt nicht be­kannt sein konn­ten.

3 Sie darf Ent­schei­de im Zi­vil­punkt nicht zum Nach­teil der Pri­vat­klä­ger­schaft ab­än­dern, wenn nur von die­ser ein Rechts­mit­tel er­grif­fen wor­den ist.