1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.
die Begründungen der Parteien;
b.
die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2 Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3 Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.