Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide

1 Ha­ben nur ein­zel­ne der im glei­chen Ver­fah­ren be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen ein Rechts­mit­tel er­grif­fen und wird die­ses gut­ge­heis­sen, so wird der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid auch zu­guns­ten je­ner auf­ge­ho­ben oder ab­ge­än­dert, die das Rechts­mit­tel nicht er­grif­fen ha­ben, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­in­stanz den Sach­ver­halt an­ders be­ur­teilt; und
b.
ih­re Er­wä­gun­gen auch für die an­de­ren Be­tei­lig­ten zu­tref­fen.

2 Die Rechts­mit­tel­in­stanz hört vor ih­rem Ent­scheid wenn nö­tig die be­schul­dig­ten oder ver­ur­teil­ten Per­so­nen, die kein Rechts­mit­tel er­grif­fen ha­ben, die Staats­an­walt­schaft und die Pri­vat­klä­ger­schaft an.

BGE

143 IV 408 (6B_32/2017) from 29. September 2017
Regeste: a Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).

147 IV 36 (6B_895/2019) from 15. September 2020
Regeste: Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO; Art. 15 Abs. 2 StBOG; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).

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