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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 394
Ausschluss der Beschwerde
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a.
wenn die Berufung möglich ist;
b.
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.