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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 394 Ausschluss der Beschwerde

Die Be­schwer­de ist nicht zu­läs­sig:

a.
wenn die Be­ru­fung mög­lich ist;
b.
ge­gen die Ab­leh­nung von Be­weis­an­trä­gen durch die Staats­an­walt­schaft oder die Über­tre­tungs­straf­be­hör­de, wenn der An­trag oh­ne Rechts­nach­teil vor dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt wie­der­holt wer­den kann.