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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 397 Verfahren und Entscheid

1 Die Be­schwer­de wird in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren be­han­delt.

2 Heisst die Be­hör­de die Be­schwer­de gut, so fällt sie einen neu­en Ent­scheid oder hebt den an­ge­foch­te­nen Ent­scheid auf und weist ihn zur neu­en Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zu­rück.

3 Heisst sie die Be­schwer­de ge­gen ei­ne Ein­stel­lungs­ver­fü­gung gut, so kann sie der Staats­an­walt­schaft oder der Über­tre­tungs­straf­be­hör­de für den wei­te­ren Gang des Ver­fah­rens Wei­sun­gen er­tei­len.

4 Stellt sie ei­ne Rechts­ver­wei­ge­rung oder Rechts­ver­zö­ge­rung fest, so kann sie der be­tref­fen­den Be­hör­de Wei­sun­gen er­tei­len und für de­ren Ein­hal­tung Fris­ten set­zen.