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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 4 Unabhängigkeit

1 Die Straf­be­hör­den sind in der Rechts­an­wen­dung un­ab­hän­gig und al­lein dem Recht ver­pflich­tet.

2 Ge­setz­li­che Wei­sungs­be­fug­nis­se nach Ar­ti­kel 14 ge­gen­über den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den blei­ben vor­be­hal­ten.