1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a.
die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b.
die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c.
es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.