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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 403 Eintreten

1 Das Be­ru­fungs­ge­richt ent­schei­det in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren, ob auf die Be­ru­fung ein­zu­tre­ten sei, wenn die Ver­fah­rens­lei­tung oder ei­ne Par­tei gel­tend macht:

a.
die An­mel­dung oder Er­klä­rung der Be­ru­fung sei ver­spä­tet oder un­zu­läs­sig;
b.
die Be­ru­fung sei im Sin­ne von Ar­ti­kel 398 un­zu­läs­sig;
c.
es fehl­ten Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen oder es lä­gen Pro­zess­hin­der­nis­se vor.

2 Es gibt den Par­tei­en Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

3 Tritt es auf die Be­ru­fung nicht ein, so er­öff­net es den Par­tei­en den be­grün­de­ten Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid.

4 An­dern­falls trifft die Ver­fah­rens­lei­tung oh­ne Wei­te­res die not­wen­di­gen An­ord­nun­gen zur Durch­füh­rung des wei­te­ren Be­ru­fungs­ver­fah­rens.