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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 404 Umfang der Überprüfung

1 Das Be­ru­fungs­ge­richt über­prüft das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil nur in den an­ge­foch­te­nen Punk­ten.

2 Es kann zu­guns­ten der be­schul­dig­ten Per­son auch nicht an­ge­foch­te­ne Punk­te über­prü­fen, um ge­setz­wid­ri­ge oder un­bil­li­ge Ent­schei­dun­gen zu ver­hin­dern.