1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.
in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.
wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.